§ 263a StGB

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Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.



Zweck

Der Computerbetrug soll die Rechtslücke schließen, welche durch Manipulationen an Datenverarbeitungssystemen ohne einen menschlichen Irrtum aber in sonstiger Entsprechung des Betrugstatbestandes entstanden sind. Das Erfordernis von Täuschung und Irrtum ist durch eine Reihe weitgefasster Copmutermanipulationen ersetzt.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist das Vermögen.


Auslegung

Die Norm ist betrugsnah auszulegen, die copmuterspezifischen Tatbestandsmerkmale sind weit auszulegen.


Tatbestand

a) Allgemein

Allen genannten vier Tathandlungen ist gemein, dass sie als tatbestandliche Zwischenfolge zunächst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflussen müssen.

Daten sind kodierte Informationen.

Zur Datenverarbeitung gehören alle technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfungen nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.

Beeinflusst wird das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges, wenn eine der im Gesetz genannten Tathandlungen in den Verarbeitungsvorgang des Computers eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst.

Umittelbare Folge der in dieser Weise beeinflussten Vermögensdisposition muss die Beschädigung fremden Vermögens sein.

b) Tathandlungen

Das Gesetz nennt als Tathandlung die unrichtige Gestaltung des Programms und die Verwendung unrichtiger und unvollständiger Daten.

Als Programme bezeichnet man jede in Form von Daten fixierte Anweisung an den Computer.

Unrichtig ist eine Programmgestaltung immer dann, wenn sie zu Ergebnissen führt, die objektiv nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen der Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen.

Auch wird die unbefugte Verwendung von Daten unter Strafe gestellt (Bankautomaten).

Schließlich wird auffangend die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf unter Strafe gestellt.

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