§ 257 StGB

From Ius

Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.



Deliktsart

Da ein Erfolg der Sicherung nicht erforderlich ist, ist die Begünstigung ein Gefährdungsdelikt.


Schutzgut

Das Schutzgut des Delikts sind erstens Individualinteressen. Belange des Einzelnen sind betroffen, da die nachträgliche Unterstützung die Chancen auf Restiution erschwert. Dies ist auch ein Angriff auf die Rechtsordnung und somit auf das Allgemeininteresse. Schließlich sind mittelbar auch die jeweiligen geschützten Rechtsgüter der Vortaten mit betroffen.


Vortat

Die Begünstigung ist eine Anschlusstat. Vortat kann daher nur eine bereits begangene rechtswidrige Tat sein. Sie muss dem Täter einen Vorteil verschafft haben


Tathandlung

Als Tathandlung genügt jede Hilfeleistung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass die dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden. Aus der Schutzfunktion des Delikts ergibt sich, dass die Hilfe auf die Sicherung gegen eine Entziehung zu Gunsten des Verletzten bezogen sein muss.


Begünstigungsabsicht

Das Delikt verlangt sie Absicht, dem Begünstigten die Vorteile der rechtswidrigen Tat zu sichern.


Tatvollendung

Vollendet ist die Tat bereits mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Hilfeleisten in Begünstigungsabsicht; auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an.


Auswirkung der Vortatbeteiligung

Wegen Begünstigung wird nach Absatz III Satz 1 nicht betraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies entspricht dem Gedanken der mitbestraften Nachtat.


Verfolgbarkeit

Unter den in Absatz IV Satz 1 genannten Voraussetzungen wird die dem Vortäter gewährte Begünstigung nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt.

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