§ 241 StGB

From Ius

Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.



Schutzgut

Die Vorschrift schützt das Gefühl der Rechtssicherheit des einzelnen, namentlich sein Vertrauen in deren Fortbestand.


Tathandlung

Dabei muss eine bestimmte künftige Tat in Aussicht gestellt oder vorgetäuscht werden, die die Merkmale eines Verbrechens aufweist, auch wenn sie nicht schuldhaft begangen werden soll. Das Bedrohen kann auch durch konkludentes Verhalten, zB Abgabe von Schreckschüssen, erfolgen. Bloße Verwünschungen oder Prahlerei genügen nicht. Auch müssen sich die Tathandlungen (mittelbar oder unmittelbar) an einen oder mehrere bestimmte Adressaten wenden, den der Täter als Opfer ins Auge gefasst hat, und geeignet sein, dessen Rechtsfrieden zu stören.


Vorsatz

Zum Vorsatz gehört nicht, dass der Täter das angedrohte oder vorgetäuschte Verhalten selbst als Verbrechen wertet; insoweit genügt die Vorstellung der wesentlichen Merkmale eines Verbrechens. Im Falle des Absatzes I kommt es auf das Bewusstsein an, dass die Bedrohung von dem anderen als möglicherweise ernst verstanden wird; ob sie acuh wahrgemacht werden soll, ist unerheblich.

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