§ 223 StGB

From Ius

Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Rechtsgüter

Die Tatbestände der Körperverletzung schützen das Rechtsgut der körperichen Unversehrtheit (incl. körperliches und gesundheitliches Wohlbefinden) und vor seelischen Beeiträchtigungen (nur in § 225 "quälen; § 225 III Nr. 2)


Erheblichkeit

"Die Erheblichkeit bestimmt sich objektiv nach dem Befund des objektiven Betrachters. Subjektive Folgen, die objektivierbar sind, können berücksichtigt werden." (1) (BGH NJW 1991 2918)


Maßstab

Maßstab ist der relative Körperzustand, es wird also der Erfolg mit dem Zustand zuvor verglichen.


Begehung

"Für die Begehung ist es gleichgültig, ob der Täter das Opfer körperlich berührt." (2) Dementsprechend kann die Körperverletzung mittelbar (extreme Erschöpfung am Arbeitsplatz) und unmittelbar (auch mit einem Werkzeug) erfolgen.


Schmerz

Schmerz ist als Kriterium irrelvant, den auch Bewusstlose können verletzt werden.


Merkmale

Beide Merkmale beschreiben die Körperverletzung erschöpfend, sie sind also nicht lediglich herausgehobene Arten.

Beide Merkmale können jeweils in der ganzen Skala von leicht bis schwer vorleiegen.

Beide Merkmale verhalten sich wie zwei schnediende Kreise. Haareschneiden und Defloration sind keine Gesundheitsschädigungen aber Mißhanlungen. Inffizierung ist eine Gesundheitsschädigung jedoch keine Mißhandlung.


körperliche Misshandlung

"Unter körperlicher Mißhandlung ist nach h.M. eine üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die mehr als unerheblich das körperliche Wohlempfinden beeinträchtigt oder sonst auf die körperliche Unversehrtheit eigewirkt wird" (3)

Erfolg (Lilie LK § 223 7)

  • Substanzschäden mit örtlich begrenzter Wirkung (Beulen, Wunden)
  • Substanzeinbußen (Gliederverlust)
  • Funktionsstörungen (Sehen, Bewegungsunfähigkeit)
  • Verunstalten des Körpers (Teer)


Gesundheitsschädigung

"Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustands. d.h. einer, wenn auch vorübergehender pathologischen Verfassung." (4) (BGH NJW 1960 2253)

Der Zustand kann körperlicher oder seelischer (somatisch und somit körperlich erheblich) Art sein.

"Im Einzelnen geht es bei der Gesundheitsschädigung insbesondere um Fälle, die einen Heilungsprozess erforderlich machen, sei es aus Vermögen des Körpers, sei es mit Hilfe der Medizin." (5)


Systematik

Grundtatbestand: § 223 StGB

Qualifikationen: § 224 StGB, § 226 StGB, § 227 StGB, § 340 StGB, evtl. § 225 StGB

Eigenständig ist § 231 StGB.

Strafantrag: § 230 StGB; Einwilligung § 228 StGB

§ 229 StGB als Qualifikation?



1. Lilie LK § 223 Rn. 9

2. Lilie LK § 223 Rn. 11

3. Lilie LK § 223 Rn. 6

4. Lilie LK § 223 Rn. 12

5. Lilie LK § 223 Rn. 13

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