§ 221 StGB
From Ius
Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
I Nr. 1: Hier ist nicht eine Ortsveränderung gemeint. Dementsprechend kann auch ein Einschließen eine Ausseztung sein.
I Nr.2: Obhut als Spezialfall besonderer Verpflichtung ist v.a. gegen Kinder gegeben. Besondere Verplichtung kann sich auch aus einem Vertrag ergeben. (Bsp.: A bezahlt B für Bergbesteigung. B lässt A bei Unwetter im Stich trotz einer besonderen Verpflichtung. Anders ist es wenn sich der A an den B gegen dessen willen angeschlossen hat.)