§ 113 StGB

From Ius

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.



Schutzgut

Die Vorschrift soll dem Schutz der rechtmäßig betätigten Vollstreckungsgewalt des Staates und der zu ihrer Ausübung berufenen Organe dienen.

Geschützt werden nur inländische Amtsträger iSd § 11 StGB I Nr. 2 und Soldaten der Bundeswehr, soweit sie im Einzelfall zur Vollstreckung von materiellem Recht berufen sind.


Vollstreckungshandlung

Die Norm setzt voraus, dass Widerstand bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung geleistet wird. Angriffe gegen andere Amtshandlungen werden durch § 240 StGB erfasst.

Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit der dazu berufenen Organe, die zur Regelung eines Einzelfalles auf die Vollziehung materiellen Rechts oder Hoheitsakte gerichtet ist, also der Verwirklichung des notfalls im Zwangswege durchzusetzenden Staatswillens dient.


Tathandlungen und Täterschaft

Den Begriff des Widerstandsleistens erfüllt jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll. Auf den Erfolg kommt es nicht an.

Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbare auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirlung ohne Rücksich auf den Erfolg.

Gewalt ist hier die durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung mit körperlicher Zwangswirkung zu verstehen. Rein passiver Widerstand/Ungehorsam genügen nicht.

Vorsatz muss sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung beziehen.

Täter muss nicht der Betroffene der Vollstreckungshandlung sein.


Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung

Wie aus der Systematik zu erkennen ist, ist die Rechtmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Es herrscht hier ein praktisch irrellevanter Meinungsstreit über die dogmatische Einordnung des Absatzes II.

Der strafrechtliche Begriff der Rechmäßigkeit unterscheidet sich vom verwaltungsrechtlichen. Entscheidend ist, ob der Amtsträger sich in den Grenzen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hält, die wesentlichen Förmlichkeiten einhält, bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für sein Einschreiten ein ihm ggf. zukommendes Ermessen pflichtgemäß ausübt und seine Diensthandlung hiernach einrichtet sowie bei Befehls- und Auftragverhältnissen eine für ihn verbindliche Weisung im Vertrauen auf deren Rechmäßigkeit befolgt hat.


Irrtumsregelung

Der Täter muss irrtümlich und unvermeidbar die Unrechtmäßigkeit annehemen und zudem darf ihm ein Rechtsbehelf nicht zumutbar sein. In diesem Falle kann die Strafe gemildert werden oder von der Strafe abgesehen werden. Im Falle der Vermeidbarkeit des Irrtums kann die Strafe nur gemildert werden, ein absehen von der Strafe ist allenfalls in Fällen einer geringen Schuld annehmbar.

Personal tools