Unverletzlichkeit der Wohnung
From Ius
Normstruktur
I Schutzbereich
II Ermächtigug zum Eingriff der Durchsuchung
III-V Ermächtigung zum Eingriff des Lauschangriffs
VI organisationsrechtliche Bestimmung zum Lauschangriff
VII subsidiäre Genralermächtigung
(II, IV, V sind speziell zu VII, III geht über VII hinaus)
Schutzbereich
Die Wohnung ist als Raum der freien Persönlichkeitsentfaltung, des Rückszugs und der räumlichen Privatshpäre geschützt.
Eine Wohnung ist durch den erkennbaren Willen nur privater Zugänglichkeit und der sozialen Anerkennung der raumlichen Privatspäre gekennzeichnet.
(Wohung ieS, Geschäftsräume, keine Kaufhäuser, nicht notwendig befriedetes Besitztum)
Eingriffe
a) Durchsuchungen
Durchsuchungen sind das "das ziel und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will."
b) Lauschangriffe
Lauschangriffe erfolgen durch den Einsatz technischer Mittel.
Absatz III behandelt den großen lauschangriff zur Strafverfolgung, Absatz IV behandelt des großen lauschangriff zu Gefahrenabwehr und Absatz V behadnelt den kleinen Lauschangriff zum Personenschutz (V-Männer).
Rechtfertigung
Durchsuchungen können nur durch konkrete Gefahr, nicht durch bloßen Beweismittelverlust angewendet werden.
Lauschangrife müssen unterbleiben, unterbrochen werden, nicht verwertet oder gespreichert werden, falls der kern der lebensgestaltung betroffen ist.