Straftaten gegen die Rechtspflege

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Straftaten gegen die Rechtspflege

Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut der Norm ist umstritten. Die hM nimmt eine Doppelnatur der Norm an dh, es sind die kollektive Rechtspflege und das Individuum zugleich geschützt. Dem stehen die monistischen Theorien entgegen.


Tathandlung

Unter Verdächtigen ist jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt wird oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.

Weder die falsche Selbstbezichtigung noch die Selbstbegünstigung erfüllen den Tatbestand.

Ob für die objektiv unwahre Verdächtigung die Unrichtigkeit des unterbreiteten Tatsachenmaterials genügt oder ob es darüber hinaus auch auf die Unschuld des Betroffenen ankommt, ist zweifelhaft und umstritten. Unter Berufung auf des Gesetzeswortlaut vertritt die Rechtsprechung den letztgenannten Standpunkt. Die Rechtslehre argumentiert, dass auch ein Schuldiger darauf Anspruch habe, nicht auf Grund falschen Beweismaterials in ein Verfahren verwickelt zu werden.


Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Strafzweck

Es sind die jeweiligen Behörden vor ungerechtfertigter und somit sinnloser Inanspruchnahme geschützt.


Tathandlungen

Vortäuschen ist das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat durch (auch konkludente) Tatsachenbahauptung, durch Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage oder Selbstbezichtigung.

Umstritten wann ein Verdacht als falsch zu bewerten ist, wenn eine rechtswidrige Tat zwar vorliegt, jedoch die vorgetäuschte nicht mit ihr übereinstimmt (Täuschung mit Wahrheitskern). Die Rechtssprechung verneint den Tatbestand, wenn die falsche Schilderung nur eine Übertreibung oder Vergröberung darstellt.

Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Tatverdacht auf Unbeteiligte gelenkt wird oder die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in der falschen Richtung veranlasst werden sollen.

Geht die Initiative von dem Täter selbst aus, kann die Tat auch durch eine mit konkreten Hinweisen verbundene Strafanzeige gegen Unbekannt begangen werden. Bloße Leugnung oder Berufung auf den großen Unbekannten genügen nicht.

Umstritten ist, ob § 145d II Nr 1 StGB eine wirklich begangene Tat voraussetzt oder ob es genügt, dass der Täuschende beim Vorliegen konkreter Verdachtsgründe die Tatbegehung irrig annimmt.


Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Schutzgut

Geschützt wird durch die Norm die Strafrechtspflege gegen Maßnahmen, welche die Verfolgung oder Vollstreckung von Straftaten vereiteln.


Verfolgungsvereitelung

Der Begriff der Maßnahme ist in § 11 I Nr 8 StGB definiert.

Die Tathandlung muss eine Besserstellung des Täters erwirken. Das Zusammenleben mit einem gesuchten Straftäter genügt nicht.


Vollstreckungsvereitlung


Persönlicher Strafaufhebungsgrund des Absatz V


Angehörigenprivileg des Absatz VI

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