Recht auf gesetzlichen Richter
From Ius
§ 101 GG I 2
Schutzbereich
a) gesetzliche Zuständigkeit des Richters
Die Zuständigkeit des Richters muss für den konkreten Fall im voraus abstrakt-generell geregelt sein.
b) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters
Das Gebot der Unabhängigkeit ergibt sich aus § 97 GG und das der Unparteilichkeit aus dem Rechtsstaatsgebot.
Eingriff
„Entziehen“ wird iwS verstanden.
Entzug durch die Legislative ist gegeben, wenn die Zuständigkeit an mehrere oder nach ermessen erteilt wird.
Entzug durch die Exekutive ist noch nicht durch die Besoldung und Ernennung gegeben, wohl aber durch eine Ernennung „ad hoc et ad personam“.
Entzug durch die Judikative ist noch nicht bei schlichten „error in procedendo gegeben, aber bei willkürlich unrichtigen Verfahren oder Mängeln der Geschäftsverteilungsplänen.