Normenpyramide

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Definition: Die Normenpyramide ist eine Rangfolge bedingender und wiederum bedingter Normen mit derogierender Kraft, welche einen Delegationszusammenhang bilden.

Dementsprechend nimmt die Konkretion in den unteren Stufen zu. Zudem ergibt sich, dass jede Rechtsschöpfung ein Fall von Rechtsanwendung ist. Die hierarchische Struktur ist Bedingung für die Einheit des Rechts. Bedingende Normen bestimmen die Geltung (Ent- und Bestehen) bedingter Normen in materieller und formeller Hinsicht. Theoretische Überlegungen stellte in diesem Zusammenhang insbesondere Adolf Merkl an.

Das Recht einer jeden Stufe bricht das Recht der darauf folgenden Stufen. Dies gilt selbst bei Inhaltsgleichheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor Grundrechten bezweifelt.

Nach § 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Ausnahme ist § 142 GG.

Der Vorrang der legislativen Gesetze vor den exekutiven Verordnungen zeigt den Vorrang des Parlamentes und ist eine Bedingung des Rechtsstaates.


Gemeinschaftsrecht

  • primäres GemeinschaftsR (EG-Vertrag u.a.)
  • sekundäres GemeinschaftsR (EG-VO, EG-Rili, EG-Entscheidungen)

Bundesrecht

  • Grundgesetz
  • einfaches BundesR
  • Bundesrechtsverordnungen/Bundessatzungen (von selbstverwalteten Körperschaften, Geschäftsordnungen)
  • evtl. individuelle Rechtsnormen (Bescheide) (?)

Landesrecht

  • Landesverfassungen
  • einfaches LandesR
  • Landesrechtverordnungen/Landessatzungen
  • evtl. individuelle Rechtsnormen (Bescheide)
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