Freiheit der Wissenschaft
From Ius
Schutzbereich
Hier muss gleichermaßen der Schutzbereich genau bestimmt werden.
Wissenschaft ist jede Tätigkeit die „nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch einer Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“
In dieser Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eher der Prozess und die Offenheit zu betonen als die Wahrheit. (wissenschaftlicher Puralismus) Inhalt der Wissenschaft ist durch das Erkenntnisinteresse definiert, die Form etwa durch Überprüfbarkeit, Systematik und Integration in den disputativen Diskurs.
Problemtisch ist, ob die industrielle Forschung in den Schutzbereich fällt. Dagegen könnte der Mangel an Zweckfreiheit und an faktischer Überprüfbarkeit sprechen. Dies ist im Einzerlfall feszustellen.
Wissenschaftliche Lehre bedeutet die freie Wahl von Inhalt, Ansatz, Gegenstand Form der Wissensvermittlung.
Grundrechtsberechtigt ist jeder in Forschung oder Lehre beschäftigter.
Auch hier ist das Schutzgut die Anstößigkeit und Provokation der Wissenschaft.
Als zweiter Schutzmechanismus kommt für die Wissenschaft die EInrichtungsgarantie der universitären Selbstverwaltung hinzu, welches unter Gesetzesvorbehalt steht.
Eingriffe
Eingriffe können durch Zensur oder Verweigerung von Förderungsmitteln bzw. der Partzipation an mittelvereteilenden Gremien gegeben sein. Auch die Verweigerung sich aus nichtöffentlichen Archiven zu informieren ist ein Eingriff.
Fakultätsräte legen Forschungsschwerpunkte fest. Darum haben Professoren ein Recht auf eine Mehrheit in diesen Gremien. Auch die Pflicht zu sparsasmen Mittelgebrauch kann ein Eingriff sein.
Rechtfertigung