Ersatzberechtigte Personen
From Ius
Grundsatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.
Ausnahmen
Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.
a) Ersatz der Beerdigungskosten
Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.
b) Ersatz des Unterhaltsschadens
Hier gilt § 844 BGB II.
c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste
Hier gilt § 845 BGB.
d) Drittschadensliquidation
Hier gilt das Gewohnheitsrecht.
Abgrenzungen
Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.
A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.