Ehe und Familie

From Ius

Normstruktur

I, II 1: Abwehrrechte

II 2: qualifizierter Gesetzesvorbehalt

III: Schranken-Schranke

I, IV, V: objektiv-rechtliches Diskrikinierungsverbot

I, IV: Schutzrecht und Optimierungsgebot

I: Institutsgarantie

Schutzbereich

a) Ehe

Ehe im sozialen Sinne ist eine Gemeinschaft, zwischen Mann und Frau nach beiderseitiger Absicht und gegenseitigem Versprechen umfassend und grundsätzlich lebenslang bindet und die öffentlich anerkannt ist. (Auch eheähnliche und nicht aber gleichgeschlechtliche Bindungen sind hier gemeint.)

Ehe im rechtlichen Sinne ist Ehe im Sinne des Privatrechts.

Beide Merkmale sind notwendige Bestandteile der Ehe. Allerdings ist dies lediglich das Ideal. Problematisch isnd Abweichungen wie die Rechtlich hinkende Ehe oder die Namens- und Scheinehe. Diese liegen jedoch im Schutzbereich.

Strittig ist, ob alle sozialen Ehen in den Schutzbereich gezogenw erden sollen.

b) Familie

Familie ist das Beziehungeverhältnis von Eltern und Kindern. Dies gilt unabhängig vom Alter oder der Elternehe.

Der Familienbegriff hat eine soziale, rechtliche und biologische Komponente.

Ist eine Familie im sozialen und biologischen Sinne gegeben so ist ein rechtliches Problem unschädlich. Dies liegt bei mangelnder Vaterschaftsanerkennung vor.

Auch der biologische und rechtliche Vater zählt zur Familie, nicht jedoch der allein biologische aber der allein rechtliche.

Bei einer Hausgemeinschaft gehören alle Generationen zur Familie.

Insbesondere Pflege und Erziehung werden geschützt.

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