Abgrenzung Betrug und Diebstahl

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Ausschlussverhältnis

Betrug ist ein Selbst-, Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt. Demensprechend kann ein einheitlicher Lebensorgang nach der hL nicht beide Tatbestände zugleich erfüllen.


Kriterien der Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl

Die Abgrenzung zwischen dem sog. Sachbetrug und dem mit einer Täuschung verbundenen Trickdiebstahl betrifft die Frage, ob eine Vermögensverfügung oder eine Wegnahme vorliegt. Kennzeichnend für den Betrug ist, dass die Vermögensbeschädigung auf einer Vermögensverfügung beruht, die das Ergebnis eines irrtumsbedingten, durch Überlistung erschlichenen Willensentschlusses des Getäuschten ist und die sich ohne weitere deliktische Handlung des Täters unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Im Gegensatz dazu wird der Schaden des Verletzten beim Diebstahl durch den eigenmächtigen Zugriff des Täters auf die Sache dh, durch deren Wegnahme und den damit eintretenden Gewahrsamsverlust herbeigeführt.

Die folgenden Abgrenzungskriterien sind zugleich Merkmale der Verfügung.

a) Unmittelbarkeit

Diebstahl statt Betrug ist mangels Unmittelbarkeit dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Getäuschten in der Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel besteht, sodass die fortbestehende Gewahrsamsbeziehung des Berechtigten vom Täter noch durch ein weiteres eigenmächtiges Handeln beseitigt werden muss.

b) Freiwilligkeit

Aus dem Wesen der Verfügung als eines selbstschädigenden Gebeaktes wird geschlussfolgert, dass die Überlassung der Sache zwar irrtumsbedingt, im Übrigen aber freiwillig geschehen müsse und also auf einem innerlich freien Willensentschließung des Getäuschten beruhen müsse. Daran mangelt es, wenn beispielsweise eine polizeiliche Beschlagnahmung vorgetäuscht wird.

c) Verfügungsbewusstsein

Diese Bedingung schließt bei Erfüllung den Diebstahl aus, da mangels Bewusstsein eine Selbstschädigung nicht mehr vorliegt.


Kriterien der Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und sog. Dreiecksbetrug

Beim Betrug kann die Verfügung des Getäuschten sein eigenes oder das eines Dritten schädigen; Verfügender und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein. Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Dreiecksbetrugs, an dem drei Personen beteiligt sind. Die in solchen Fällen notwendig werdende Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft im Bereich der listigen Sachbeschaffung stößt auf Schwierigkeiten und ist umstritten.

Es liegt eine Vermögenverfügung und somit Betrug vor, wenn der Getäuschte bei seiner Einwirkung auf das fremde Vermögen Rechshandlungen vornimmt oder Gewahrsamssipositionen trifft, zu denen er kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder einer zumindest stillschweigend erteilten Ermächtigung an sich rechtlich befugt war und die er daher subjektiv in dem irrtumsbedingten Glauben vornimmt, hierzu auch konkret berechtigt zu sein.

Der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft ist anzunehmen, wenn der Getäuschte vor der Tat in keinerlei Obhutsbeziehung zu der Sache gestanden hat, um deren Erlangung es dem Täter geht, auf sie vielmer - ebenso wie der Täter selbst - von außen her zugreifen muss und daher als Werkzeug ihrer Wegnahme erscheint.

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