Gläubigerverzug

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Allgemeines

Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in § 280 BGB ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist.

Voraussetzungen

a) Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung

Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein dh, sie muss erfüllbar sein.

Der Schuldner muss die Leisstung erbringen können, dh sie muss möglich sein.

b) ordnungsgemäßes Angebot


c) Nichtannahme der Leistung

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