Form

From Ius

Revision as of 15:28, 20 January 2007 by Admin (Talk | contribs)

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Die Funktion der Form ist der Beweis, die Warnung und die Beratung.

1. Textform: (siehe § 126b BGB)

2. elektronische Form: (siehe § 126a BGB)

3. Schriftform: (siehe § 126 BGB)

4. öffentliche Beglaubigung: (siehe § 129 BGB)

5. notarielle Beurkundung: (siehe § 128 BGB)

6. Gerichtlicher Vergleich: (siehe § 127a BGB)

Es besteht hier ein Verhältnis der Hierarchie.

7. Abgabe vor einer Behörde (Trauung vor dem Standesamt)

Nichtbeachtung der Form: § 125 BGB

Personal tools