§ 126 BGB

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Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


Mehrere Seiten bilden eine Urkunde nur durch körperliche Verknüpfung oder Paginierung.

Unterzeichnung:

Gilt nur für Voranstehendes. (Abschlusswirkung)

Blankounterschrift möglich.

Die Unterschrift muss handschriftlich (auch in Vertretung) möglich sein.

Die Unterschrift muss nicht lesbar aber als charakteristische Buchstabenreihung erkennbar sein.

Ist rechtsgeschäftlcih schriftliche Form (§ 127 BGB) vereinbart gilt Im zweifel § 126 BGB, allerdings sind Schärfungen und Erleichterungen möglich. (Schärfungen aber nicht durch die AGB (§ 309 Nr. 13 BGB)

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