§ 34 StGB

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Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



Entschuldigender Notstand: § 35 StGB (Beim rechtfertigenden Notstand trägt das Prinzip des überwiegenden Interesses. Beim entschuldigender Notstand sind die Interessen gleichwertig. Eine Abwehr wird rechtlich darum missbilligt. Auf den Schuldvorwurf wird aber verzichtet.)


Notstandslage

a) Gefahr

Eine Gefahr ist ein Zustand, der jederzeit in eine konkrete Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen kann.

Die Gefahr kann auch auf eigene Schuld beruhen.

Notstandsfähig sind nur schutzbedürftige und schutzwürdige Rechtsgüter. (Nicht etwa die Freiheit der Strafgefangenen)

b) Gegenwärtigkeit

Gegenwärtigkeit ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadensernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Sie ex ante aus der Position eines objektiven Dritten zu bestimmen

Als Gefahr gilt auch die Dauergefahr, falls der Zeitpunkt der Beeinträchtigung unbestimmt aber jederzeit möglich ist (baufälliges Haus, Begegnung mit einem notorischen Prügler ohne sichtbare Angriffsabsichten). Sie ist gegenwärtig wenn sie nur durch unverzügliches Handeln abgewendet werden kann.


Notstandshandlung

a) Eignung

b) Erforderlichkeit

(Die Handlung muss das mildestmögliche gleichermaßen geeignete Mittel sein. Hier gilt anders als bei der Notwehr die Ausweichpflicht.)

c) Gebotenheit

(Interessenabwägung):

  • Rang der betroffenen Güter
  • Grad des Einfriffs
  • Art und Ursprung der Gefahr (Mitverschulden)
  • besondere Gefahrtragungspflichten (Polizisten)
  • spezielle Schutzpflichten
  • die mit der Tat ansonsten verfolgten Motive
  • Ersetzbarkeit des drohenden Schadens
  • Maß der Rettungschance dür das betroffene Rechtsgut


Rettungswille und Wissen um Handlung und Lage

Angemessenheitsklausel

Zweck der Klausel ist es, trotz Gebotenheit unangemessene Fälle auszuschließen.

Kriterien siehe: Wessels 35, 111-115

Beispiel: A ist arm und todkrank B ist reich. A stiehlt B Geld da Tod nicht anders abwendbar. Keine Rechtfertigung da Unangemessenheit, B nicht verantwortlich. A braucht Blutspende. Der Unbeteiligte B ist in der Nähe und hat die Richtige Blutgruppe. Gegen ihn besteht keine Notstandslage.

Allgemeine Notstandslage kann auch eintreten wenn nur ein Rechtsgut betroffen ist. (A wirft B aus dem Fenster um ihn vor sicherem Flammentod zu bewahren.)

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