Störungen des Schuldverhältnisses
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- | + | Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung, Unmöglichkeit und anderes wie möglicherweise die Störung der Geschäftsgrundlage. | |
- | + | ''a) Unmöglichkeit'' | |
- | + | * rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit | |
- | + | * praktische Unmöglichkeit | |
+ | * persönliche Unmöglichkeit | ||
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- | + | * Unmöglichkeit | |
+ | Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen. | ||
- | + | * Verzögerung | |
+ | ''bb) Schlechtleistung'' | ||
- | ''' | + | ''c)Verletzung von Schutzpflichten'' |
+ | '''Rechtsfolgen''' | ||
- | + | Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz. | |
- | + | ''a) Schadensersatz'' | |
- | + | Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung. | |
+ | Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung. | ||
- | + | Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit. | |
- | + | Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in [[§ 275 BGB]] neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [[§ 282 BGB]] und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in [[§ 311a BGB]] geregelt. | |
- | + | ''b) Wegfall der Leistungspflicht'' | |
- | + | Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?) | |
- | + | Die Unmöglichkeit fordert aber anderes. | |
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- | '' | + | ''c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht'' |
[[category: Bürgerliches Recht]] | [[category: Bürgerliches Recht]] |
Revision as of 12:35, 15 June 2007
Mischsystem der Schuldrechtsreform
Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.
Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.
Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.
Tatbestände
Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung, Unmöglichkeit und anderes wie möglicherweise die Störung der Geschäftsgrundlage.
a) Unmöglichkeit
- rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
- praktische Unmöglichkeit
- persönliche Unmöglichkeit
b) Verletzung von Leistungspflichten
aa) Nichtleistung
- Unmöglichkeit
Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.
- Verzögerung
bb) Schlechtleistung
c)Verletzung von Schutzpflichten Rechtsfolgen
Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
a) Schadensersatz
Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.
Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.
Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in § 275 BGB neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in § 311a BGB geregelt.
b) Wegfall der Leistungspflicht
Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)
Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.
c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht