Störungen des Schuldverhältnisses
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Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz. | Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz. | ||
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Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht. | Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht. | ||
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Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen. | Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen. | ||
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+ | Die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung. Die anfängliche Unmöglichkeit wird als Ausschluss der Leistungspflicht und damit jenseitig vom Recht der Störungen begriffen. Nachträgliche Unmöglichkeit wird als Pflichtverletzung begriffen. Letzteres ist aber umstritten. Nachträglcihe und anfängliche Unmöglichkeit sind beide in [[§ 275 BGB]] egeregelt. | ||
Das zeigt sich darin, dass entsprechend der rechtsfolgenorientierten Regelung alle Rechte des Gläubigers auf Schadensersatz aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet werden sollte. Dieser Tatbestand knüpft allein an die Pflichtverletzung an. Allerdings fügte sich die Unmöglichkeit nicht in dieses System der Pflichtverletzung. Darum regelte man getrennt anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [§ 311a BGB]] II extra geregelt. | Das zeigt sich darin, dass entsprechend der rechtsfolgenorientierten Regelung alle Rechte des Gläubigers auf Schadensersatz aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet werden sollte. Dieser Tatbestand knüpft allein an die Pflichtverletzung an. Allerdings fügte sich die Unmöglichkeit nicht in dieses System der Pflichtverletzung. Darum regelte man getrennt anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [§ 311a BGB]] II extra geregelt. |
Revision as of 15:24, 27 April 2007
Tatbestände
Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung, Unmöglichkeit und anderes wie möglicherweise die Störung der Geschäftsgrundlage.
Rechtsfolgen
Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
Mischsystem der Schuldrechtsreform
Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.
Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.
Demensprechend ist der Schadensersatz in den §§ 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.
Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen.
Rücktritt und Wegfall der Gegenleistungspflicht
Schadensersatz
Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
Die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung. Die anfängliche Unmöglichkeit wird als Ausschluss der Leistungspflicht und damit jenseitig vom Recht der Störungen begriffen. Nachträgliche Unmöglichkeit wird als Pflichtverletzung begriffen. Letzteres ist aber umstritten. Nachträglcihe und anfängliche Unmöglichkeit sind beide in § 275 BGB egeregelt.
Das zeigt sich darin, dass entsprechend der rechtsfolgenorientierten Regelung alle Rechte des Gläubigers auf Schadensersatz aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet werden sollte. Dieser Tatbestand knüpft allein an die Pflichtverletzung an. Allerdings fügte sich die Unmöglichkeit nicht in dieses System der Pflichtverletzung. Darum regelte man getrennt anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in [§ 311a BGB]] II extra geregelt.
Allerdings ist dies nicht gänzlich gelungen. Denn für die Frage nach der Existenz der primären Leistungspflicht und nach dem Schadensersatz statt der Leistung ist eine Berücksichtgung der verschiedenen Tatbestände unverzichtbar.
Demensprechend steht die leistungspflichtausschließende Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB außerhalb des Regelunsgsystems.
Das grundsätzliche Prüfungsschema:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Unmöglichkeit
- rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
- praktische Unmöglichkeit
- persönliche Unmöglichkeit
Verletzung von Leistungspflichten
a) Nichtleistung
- Unmöglichkeit
Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.
- Verzögerung
b) Schlechtleistung
Verletzung von Schutzpflichten