Störungen des Schuldverhältnisses
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Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung. | Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des [[§ 280 BGB]] abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung. | ||
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Revision as of 15:36, 27 April 2007
Tatbestände
Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung, Unmöglichkeit und anderes wie möglicherweise die Störung der Geschäftsgrundlage.
Rechtsfolgen
Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
Mischsystem der Schuldrechtsreform
Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.
Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.
Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.
Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen.
Rücktritt und Wegfall der Gegenleistungspflicht
Schadensersatz
Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
Die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung. Denn aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen.
Dies liegt in der Tatsache begründet, dass die anfängliche Unmöglichkeit wird als Ausschluss der Leistungspflicht und nachträgliche Unmöglichkeit wird als Pflichtverletzung begriffen wird.
Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB geregelt.
Anfängliche Unmöglichkeit ist in § 311a geregelt.
Allerdings ist dies nicht gänzlich gelungen. Denn für die Frage nach der Existenz der primären Leistungspflicht und nach dem Schadensersatz statt der Leistung ist eine Berücksichtgung der verschiedenen Tatbestände unverzichtbar.
Demensprechend steht die leistungspflichtausschließende Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB außerhalb des Regelunsgsystems.
Das grundsätzliche Prüfungsschema:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Unmöglichkeit
- rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
- praktische Unmöglichkeit
- persönliche Unmöglichkeit
Verletzung von Leistungspflichten
a) Nichtleistung
- Unmöglichkeit
Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.
- Verzögerung
b) Schlechtleistung
Verletzung von Schutzpflichten