Störungen des Schuldverhältnisses
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Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit ist in [[§ 311a BGB]] geregelt. | Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit ist in [[§ 311a BGB]] geregelt. | ||
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Revision as of 12:27, 15 June 2007
Tatbestände
Die möglichen Tatbestände der Störung ist die Pflichtverletzung, Unmöglichkeit und anderes wie möglicherweise die Störung der Geschäftsgrundlage.
Rechtsfolgen
Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.
Mischsystem der Schuldrechtsreform
Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.
Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.
Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.
Schadensersatz
Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.
Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen. Denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass die nachträgliche Unmöglichkeit zwar als Pflichtverletzung begriffen wird, aber die anfängliche Unmöglichkeit als Ausschluss der Leistungspflicht begriffen wird.
Denn aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen.
Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in § 275 BGB neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung.
Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB geregelt.
Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit ist in § 311a BGB geregelt.
Wegfall der Leistungspflicht
Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)
Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.
Rücktritt und Wegfall der Gegenleistungspflicht
Unmöglichkeit
- rechtliche oder naturgesetzliche Unmöglichkeit
- praktische Unmöglichkeit
- persönliche Unmöglichkeit
Verletzung von Leistungspflichten
a) Nichtleistung
- Unmöglichkeit
Allerdings kann Unmöglichkeit Leistungspflicht auch ausschließen.
- Verzögerung
b) Schlechtleistung
Verletzung von Schutzpflichten