Form

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'''Grundsatz'''
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Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.
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Die Funktion der Form ist der '''Beweis''', die '''Warnung''' und die '''Beratung'''.
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'''Funktion'''
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* Beweis
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* Textform [[§ 126b BGB]]
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* elektronische Form [[§ 126a BGB]]
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* Schriftform [[§ 126 BGB]]
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1. '''Textform''': (siehe [[§ 126b BGB]])
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* öffentliche Beglaubigung siehe [[§ 129 BGB]]
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2. '''elektronische Form''': (siehe [[126a BGB]])
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* notarielle Beurkundung [[§ 128 BGB]]
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3. '''Schriftform''': (siehe [[§ 126 BGB]])
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* Gerichtlicher Vergleich [[§ 127a BGB]]
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4. '''öffentliche Beglaubigung''': (siehe [[§ 129 BGB]])
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'''Rechtsfolgen'''
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5. '''notarielle Beurkundung''': (siehe [[§ 128 BGB]])
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Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.
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6. '''Gerichtlicher Vergleich''': (siehe [[§ 127a BGB]])
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Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.
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[[category: Stichworte des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Recht]]

Current revision as of 13:35, 14 March 2007

Grundsatz

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Funktion

  • Beweis
  • Warnung
  • Beratung
  • Kontrolle

Formen

Rechtsfolgen

Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.

Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.

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