§ 246 StGB

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Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.



Schutzgut

Geschützt ist das Eigentum, nicht das Vermögen.


Systematik

Der Tatbestand der Unterschlagung durch rechtswidrige Zueignung wird auch durch schwerere Delikte wie Diebstahl, Raub oder Erpressung verwirklicht. Die Unterschlagung ist aber nicht etwa ein Grunddelikt sondern vielmehr ein Auffangtatbestand.


Tathandlung

IdR wird die Unterschlagung ohne Gewahrsamsbruch begangen.

Die Zueignung ist - anders als beim Diebstahl - objektives Tatberstandsmerkmal. Allerdings ist nicht ein tatsächlicher Zueignungserfolg, sondern vielmehr eine Manifestation, dh eine objektive erkennbare Betätigung der Zueignungsabsicht beispielsweise durch veräußern, Verpfänden, Verbrauchen, Beiseiteschaffen, Ableugnen erforderlich.


Veruntreuung

Die Veruntreuung ist eine Qualifikation der Unterschlagung.

Anvertraut sind nach hM solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.

Anvertrautsein ist ein besonderer perönlicher umstand iSd § 28 StGB II.

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