Allgemeine Handlungsfreiheit

From Ius

Subsidarität

Jedes andere Grundrech geht vor. Hilft dieses nicht weiter, kann nach der Sperrwirkung der Norm auch die allgemeine Handlungsfreiheit nicht greifen.

Sucht ein Ausänder Schutz, aber das betreffende Grundrecht ist ein Deutschenrecht so muss dies festgestellt werden, und auf die schwächere allgemeine Handlungsfreiheit zurückgegriffen werden.

("Art. 2 I GG muss zunächst anwendbar sein. Das GR der allgemeinen Handlungsfreiheit tritt als sog. Auffanggrundrecht grundsätzlich hinter anderen Freiheitsgrundrechten zurück, soweit deren Schutzbereich betroffen ist. Die von E begehrte Freiheitsbetätigung Ausreise aus der Bundesrepublik wird nicht durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht geschützt. Folglich kann Art. 2 Abs. 1 GG hier subsidiär herangezogen werden.")


Schutzbereich

Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist als Generalklausel ein Auffangtatbestand, falls kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Geschützt sind also alle Lebenbereiche, welche von keinem anderen Grundrecht erfasst sind. Darüber hinaus ist die Allgemeine Handlungsfreiheit auch personell ein Auffangtatbestand (str!; mind. EU-Ausländer, da Diskriminierungsverbot aus § 12 EGV)

Die abweichende Persönlichkeitskerntheorie sieht nur Freiheitsbetätigungen geschützt, die zum Kernbereich der Persönlichkeit gehören.


Eingriff

Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Darum muss eine Beeinträchtigung (in der Praxis) von erheblichem Gewicht gegeben sein.


Rechtfertigung

Die Freiheit ist durch eine Trias beschränkt.

a) verfassungsmäßige Ordnung

Die verfassungsmäßige Ordnung wird seit der Elfes-Entscheidung die Gesamtheit aller Normen gesehen, welche mit der Verfassung im Einklang stehen. Hier liegt also ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor. Diese weite Auslegung ist notwendig, da auch der Schutzbereich weit ausgelegt wird.

b) Rechte anderer

Diese Abwägung ist in die verfassungsgemäße Ordnung integriert.

c) Sittengesetz

Auch das Sittengesetz ist durch seine Positivierung (u.a. § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB") ebenfalls Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung.

("Die grundrechtlichen Freiheiten werden nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr unterliegt jedes GR bestimmten Einschränkungsmöglichkeiten sog. Grundrechtsschranken. Art. 2 Abs. 1 GG enthält eine Schrankentrias, d.h. die Grundrechtsausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit wird durch die „Rechte anderer“, das „Sittengesetz“ und die „verfassungsmäßige Ordnung“ beschränkt. Letztere kommt hier in Betracht. Im Rahmen des Art. 2 I GG sind unter der verfassungsmäßigen Ordnung alle formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen zu verstehen.")


objektiv-rechtliche Bedeutung

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist die Grundlage der Privatautonomie des Bürgerlichen Rechts.

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