§ 263 StGB

From Ius

Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.



Definition

Betrug ist die Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst.


Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter.


Objektiver Tatbestand

a) Täuschung über Tatsachen

Die Betrugshandlung besteht in einer Täuschung über Tatsachen mittels einer wahrheitswidrigen Behauptung oder durch ein sonstiges Verhalten, das einem bestimmten Erklärungsert hat und der Irreführung anderer dient.

aa) Tatsachenbegriff

Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Sie sind keine Meinungsäuerungen, Werturteile oder Prognosen.

bb) Täuschung durch aktives Tun

Vorspiegeln falscher Tatsachen bedeutet, einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Umstand tatsächlicher Art einem anderen gegenüber als vorhanden oder gegeben hinstellen. Ob das mit Worten in Form einer wahrheitswidrigen Erklärung oder auf andere Weise geschieht ist gleichgültig.

Falsch ist eine Tatsachenbehauptung, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt.

Entstellt wird eine wahre Aussage, wenn ihr Gesamtbild zwecks Irreführung verändert oder ihre Darstellung durch das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Einzelheiten verfälscht wird.

Ein Unterdrücken wahrer Tatsachen kann in jedem Handeln liegen, das den betreffenden Umstand der Kenntnis anderer Personen entzieht.

cc) Täuschung durch Unterlassen

Voraussetzung einer Täuschung durch Unterlassen ist, dass der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist, die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinem vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern.

Als Grundlage der Garantenstellung und der daraus folgenden Aufklärungspflicht wird nach der hergebrachten formellen Pflichtenlehre zunächst das Gesetz selbst herangezogen (§ 666 BGB), sodann können sich Aufklärungspflichten auch aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten, aus einem vertraglich oder außervertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnis und nach wohl hM in eng begrenzten Ausnahmefällen auch unmittelbar aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

b) Erregen oder Unterhalten eines Irrtums

Durch die Täuschung muss im Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Unrichtig und irrtumsbehaftet kann ein Vorstellung auch dann sein, wenn sie in einem wesentlichen Punkt lückenhaft ist. Reines Nichtwissen ohne jede konkrete Fehlvorstellung reicht nicht aus.

Der Irrtum braucht nicht das Ergebnis von Reflektion zu sein, sachgedankliches Mitbewusstsein genügt.

Der Getäuschte muss die behauptete Tatsache für wahr halten oder zumindest von der Möglichkeit ihres Wahrseins ausgehen. Gleichgültigkeit oder dolus eventualis genügen nicht.

Der Täter erregt einen Irrtum, wenn er ihn durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten wenigstens mitursächlich hervorruft.

Unterhalten wird ein Irrtum dadurch, dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert.

c) Vermögensverfügung

Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten (wenigstens mit-)veranlasst werden.

Eine Verfügung umfasst jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten.

Die Vermögenminderung kann in einem wirtschaftlichen Nachteil beliebiger Art bestehen.

Die Vermögensverfügung hat im Tatbestand eine Transport- oder Verbindungsfunktion und zugleich eine Abgrenzungsfunktion gegenüber dem Diebstahl.

Ob der Getäuschte bewusst oder unbewusst verfügt ist bei Forderungen, Rechten und Erwerbsaussichten belanglos. Bei dem Sachbetrug ist das Bewusstsein notwendig.

d) Vermögensbeschädigung

Durch die Vermögensverfügung des Getäuschten muss dessen Vermögen oder das eines Dritten unmittelbar geschädigt werden.

aa) Vermögensbegriff

Der Begriff des Vermögens ist umstritten.

Die ältere und überkommene juristische Vermögenstheorie sah im Vermögen nur die Summe der einzelnen Vermögensrechte.

Im Gegensatz steht der wirtschaftliche Vermögensbegriff, der alle geldwerten Güter einer Person umfasst und neben nichtigen Ansprüchen aus verbotenen oder unsittlichen Geschäften auch Werte einschließt, die man widerrechtlich oder sonst in missbilligenswerter Weise erlangt hat.

Durchgesetzt hat sich die juristisch-ökonomische Vermittlungslehre, die in unterschiedlichen Varianten zum Vermögen einer Person alle Wirtschaftsgüter zählt, die ihr ohne rechtliche Missbilligung zukommen oder die ihr unter Schutz der Rechtsordnung zu Gebote stehen.

Vereinzelt wird eine personale Vermögenstheorie befürwortet, die von der Funktion des Vermögens als Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung ausgeht.

bb) Vermögensschaden

Der Vermögensschaden ist anhand eines objektiv individualisierenden Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsoldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen unmittelbaren Schadenskompensation festzustellen.

e) Schadenberechnung

aa) Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

Bei einem Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss), auf den abzustellen ist, wenn es zum tatsächlichen Leistungsaustausch nicht kommt, sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen miteinander zu vergleichen. Ein Vermögensschaden und damit ein bereits mit dem Vertragsschluss vollendeter Betrug liegt hier nur dann vor, wenn der Anspruch, den der Getäuschte erlangt hat, in seinem wirtschaftlichen Wert hinter der von ihm übernommenen Verpflichtung zurückbleibt. Dies ist nach objektiven Wertmaßstäben unter Einbeziehung der individuellen Bedürfnisse zu beurteilen.

Beim echten Erfüllungsbetrug entschließt sich der Vertragspartner erst nach Vertragsschluss, nicht vertragsgemäß zu leisten und hierüber zu täuschen. Dann sind die vertraglich geschuldete und die tatsächlich erbrachte Leistung zu vergleichen.

bb) Vermögensschutz und Dispositionsfreiheit

Fraglich ist, ob allein das Vermögen durch den Tatbestand des Betruges geschützt ist oder auch die Dispositionsfreiheit. Im zweiten Falle, wäre auch demnach auch dann ein Betrug gegeben, wenn ein Getäuschter trotz wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Leistungen, den Vertrag ohne Täuschung nicht eingegangen wäre. Dies ist aber abzulehnen. Die Dispositionsfreiheit ist allein gegen Drohung und Gewalt, nicht gegen Täuschung geschützt.

cc) Kasuistik RN 545 ff.


Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes unter Einschluss der sie verbindenden Kausalbeziehungen erstrecken. Auch muss der Tatbestandsvorsatz die Rechswidrigkeit des erstrebten Vorteils erfassen.

b) Bereicherungsabsicht

Die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung des Vorteils ankommt.

Als Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage anzusehen.

c) Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils

Das erstrebte Vermögen muss objektiv rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

d) Stoffgleichheit bzw Unmittelbarkeitsbeziehung

Die Unmittelbarkeitsbeziehung bzw die Stoffgleichheit ist dann gegeben, wenn Schaden und Vorteil sich in der Weise entsprechen, dass sie durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden, also nicht auf jeweils verschiedene Verfügungen zurückzuführen sind.


Regelbeispiele

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Regelbeispielstechnik.


Qualifikation

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Qualifikationen.


Sicherungsbetrug

Mitbestrafte Nachttat soll ein Betrug dann sein, wenn er nur die bereits aus einem Eigentums- und Vermögensdelikt erlangten Vorteile sichern soll, ohne dass der Täter einen neuen selbstständigen Vermögensschaden verursacht. Dies gilt insbesondere dort, wo der Vortäter durch falsche Angaben gegenüber dem Verletzten die Geltendmachung von Rückgewähr- oder Schadensersatzansrüchen vereitelt (Sicherungsbetrug).


Verfolgbarkeit

Gemäß Absatz IV besteht für Bagatell- und Haus- und Familienbetrug ein Strafantragserfordernis.

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