§ 305 StGB

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Zerstörung von Bauwerken

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Dies ist eine Qualifikation.

Tatobjekt

Bauwerk ist ein Ober- bzw. Auffangbegriff für alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen aber mit diesem nicht notwendig verbunden sind.

Tathandlung

Eine bloße Beschädigung genügt nicht. Eine teilweise Zersörung liegt vor, wenn ein selbstständiges, für das Ganze bedeutsame Teil zerstört ist.

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