§ 187 StGB

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Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Tatsachen

Tatsachen sind im Unterschied zu Meinungsäußerungen oder Werturteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eingeschlossen sind auch innere Tatsachen.


Ehrenrührigkeit

Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.


Behaupten

Behaupten heisst, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen. Es kommt dabei auf den sachlichen Inhalt, nicht auf die sprachliche Form an.


Verbreiten

Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen fremden Wissens.


Kreditgefährdung

Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre sonder das Vertrauen, dass jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.


Qualifizierte Verleumdung

Öffentlich begangen ist die Tat, wenn die von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte.

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