§ 142 StGB

From Ius

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.



Schutzzweck

Geschütztes Rechtsgut ist das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten, an einer möglichst umfassenden Aufklärung der Unfallherganges zu dem Zweck, die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen zu sichern und der Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken.


Deliktstyp

Die Norm ist ein echtes Unterlassensdelikt.


Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den jeweiligen Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Es genügt die nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Möglichkeit der (Mit-)Verursachung.


Tatbestand

Unter einem Verkehrsunfall ist jedes zumindest für einen der Beteiligten plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, das einen nicht völlig belanglosen Personen- und Sachschaden zur Folge hat. Der Schaden kann durchaus vorsätzlich herbeigeführt sein, allerdings muss das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel verwendet werden.

Die Tathandlung besteht in der Entfernung vom Unfallort ohne eine Fesstellung zu ermöglichen oder die Wartepflicht zu erfüllen.


Unfallort

Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der engere Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug durch den Unfall zum Stillstand gekommen ist oder hätte angehalten werden können.


Unverzüglichkeit

Dieses Tatbestandsmerkmal ist umstritten.

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