§ 242 BGB
From Ius
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Rang
Dieser "königliche Paragraph" formuliert einen besonders wichtigen Rechtsgrundsatz des Privatrechts, bringt diesen aber nur unzureichend zum Ausdruck. Besser ist hier das schweizeriche ZGB: Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. - Der offenbare Mißbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Inhalt
Über den Wortlaut hinaus gilt die Pflicht hinaus auch für den Gläubiger und für überhaupt jede Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten.
Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität. Glaube ist das Vertrauen in die Treu des anderen. Dies ist ein normatives Kriterium, welches insbesondere durch die Verfassung und ihre Grundrechte beeinflusst ist.
Die Verkehrsitte ist ein empirisches Kriterium.
Das Ziel der Abwägung normativer und empirischer Kriterien ist der gerechte Interessenausgleich.
Dieser Rechtsgrundsatz ist zwingend der Parteidisposition entzogen.
Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.
Funktionen
- Billigkeit
Durch den Grundsatz von Treu & Glauben ist der notwendige aber beschränkte Einfluss zur sozialethiscehn Wertung gesichert. Dies ist also eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.
- Rechtsfortbildung
Der Grundsatz von Treu und Glauben als Entscheidungsmaßstab für die Richter sichert die interessengerechte Anpassung der Rechtsanwendung auf veränderte Wertmaßstäbe und Lebenswerklichkeiten.
Fallgruppen
- Ergänzung
Die Ergänzungsfunktion verlangt bestehende Vertragspflichten nach Treu und Glauben zu konkretisieren und neue Nebenpflichten zur Sicherung der Durchführung des Vertrages oder zum Schutz des Vertragspartners zu erfüllen.
- Schranke
Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte. Dies ist gegeben bei fehlendem schutzwürdigem Interesse des Berechtigten, unredlichem Erwerb des Rechts, widersprüchliechem Verhalten, Verwirkung und der Unzumutbarkeit der Leistung aus persönlichen Gründen.
- Korrektur
Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung duch den Richter nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in § 313 BGB normiert.
Konkretisierung
- Auslegung der Veträge: § 157 BGB
- bei Bedingungen: § 162 BGB
- bei teilweisen Leistungen: § 320 BGB
- Verhinderung dees Erfolgs: § 815 BGB