§ 250 StGB

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Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.



Allgemein

Die Qualifikationen der Norm gliedern sich in einfache und schwere Raubqualifikationen. Einige Qualifikationen des Raubs entsprechen denen des Diebstahls.


Beisichführen von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen

Es ist für das Beisichführen ausreichend, wenn der Täter eine Waffe erst während der Tatausführung und nur aus Sicherheitsgünden an sich nimmt.

Auch müssen Waffe oder gefährliches Werkzeug sich so in der Nähe eines Beteiligten befinden, dass er sich ihrer in der Phase zwischen Versuch und Vollendung ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ihrer bedienen kann.


Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln


Gesundheitsgefährdender Raub

Bei diesem Tatbestand handelt es sich nicht um ein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern um einen Gefährdungstatbestand, der den Eintritt der konkreten Gefahr einer schwerden Gesundheitschädigung und einen entsprechen den Gefährdungsvorsatz voraussetzt.

Der Begriff der schweren Gesundheitschädigung ist nicht mit dem der schweren Körperverletzung gleichzusetzen und meint eine schwere Schädigung an Körper oder Gesundheit welche sich in erheblicher Verstümmelung, langandauernder Entstellung, Beeinträchtigung von seelischen Kräften und Gebrauch des Körpers oder der Sinne, Fortpflanzungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit konkretisiert.


Bandenraub


Schwere Raubqualifikationen

Die schweren Raubqualifikationen sind im Unrecht nochmals gesteigerte Erschwerungsformen, die durchweg auf dem Gedanken erhöhter Gefährlichkeit beruhen.

a) Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Die Verwendung geht über die Mitführung hinaus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verwendung nicht nur im Einsatz als Verletzungs- oder Gefährdungsmittel, sondern auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt liegen kann.

b) Bewaffneter Bandenraub

c) Schwere körperliche Misshandlung und Lebensgefährdung

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