§ 251 StGB

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Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



Systematik

Der Raub mit Todesfolge ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt.


Folge und raubspezifische Gefahr

Die qualifizierende Folge ist der Tod. Auch ein Unbeteiligter kann zulässiges Tatobjekt sein.

Im Tod muss sich die dem Raub anhaftende und eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben. Dies ist der Fall, wenn erstens ein ursächlicher Zusammmenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel, nicht aber der Wegnahme, und dem Tod besteht. Zweitens muss der Zurechnungszusammenhang gewahrt sein, was besonders bei der Mitwirkung Dritter problematisch ist. Drittens als zeitliche Begrenzung zu verlangen, dass die tödliche Handlung in den Zeitraum der Ausführungsphase des Raubes fällt.


Leichtfertigkeit

Abweichend von § 18 StGB genügt für die Erfolgsqualifikation Leichtfertigkeit dh, grobe Fahrlässigkeit. Die Leichtfertigkeit muss sich gerade auf die konkrete Todesverursachung, nicht schon aus der allgemeinen Raubbegehung, beziehen.

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