§ 33 StGB

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Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



intensiver Notwehrexzess

Dies ist die unbewusste oder bewusste Übersteigerung der Erforderlichkeit aufgrund der sog. asthenischen Affekte.


extensiver Notwehrexzess

Dieser liegt vor, wenn der Angriff nicht gegenwärtig ist und der Verteidiger sich in Kenntnis dessen über die Grenzen der Notwehr hinwegsetzt.

Beim vorzeitigen Notwehrexzess findet § 33 StGB keine Anwendung.

Beim nachzeitigen Notwehrexzess ist § 33 StGB anwendbar, da die psychische Situation mit der des intensiven Notwehrexzesses vergelichbar sein kann.


Putativnotwehr

Dieser liegt bei Irrtum über die Notwehrlage vor. § 33 StGB findet keine Anwendung.

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