§ 224 StGB

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Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



1. durch Beibringung von Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe

ieS chemisch oder physisch wirkende Substanzen (Gifte): iwS biologisch (HIV), mechanisch (Glassplitter) oder thermisch wirkende Stoffe


2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Waffe ist lediglich im technischen Sinne gemeint.

Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner verwendung im konkreten fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen 8keine Körperteile).


3. mittels eines hinterlistigen Überfalls

Hinterlist ist die planmäßiger verdeckung der wahren Absicht um Abwehr zu erschweren (nicht allein Ausnutzen des Überraschungsmoments).


4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

gemeint ist das einverständliche Zusammenwirken, nicht etwa das bloße Anfeuern


5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Die Verletzung muss geeignet sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen, unabhängig vom tatsächlichen Erfolg.

Überfall ist der überraschende Angriff auf eineen Ahnungslosen.

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