§ 315b StGB

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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Schutzgut

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs und somit auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum.


Tatsubjekt

Im Gegensatz zum abschließenden § 315c StGB schützt die Norm vor Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Dritte, die nicht Verkehrsteilnehmer sind.

Eine Ausnahme der Sperrwirkung des § 315c StGB ist gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen verkehrsfremden Eingriff vornimmt, indem er einen Verkehrsvorgang zum Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert. Diese Pervertierung setzt neuerdings subjektiv einen Schädigungsvorsatz des Täters voraus.

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