§ 244 StGB

From Ius

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.



Diebstahl mit einer Waffe

a) Sinn und Zweck

Die besondere Strafwürdigkeit des Diebstahls mit einer Waff ergibt sich aus der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat.

b) Waffe

Waffe ist im technischen Sinne als ein Wekzeug zu verstehen, welches durch seine Anfertigung zum Waffengebrauch geeignet (geboren) und von Hersteller und Verkehrsauffasung bestimmt (gekoren) ist.

Die Waffe muss einsatz- und gebrauchsbereit sein.

c) Beisichführen

Das Beisichführen meint tatsächlich Verfügbarkeit. Die Waffe muss allerdings nicht am Körper getragen werden, es genügt beispielsweise ein Mitführen im Rucksack.

Es besteht kein Verwendungsvorbehalt. Es genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein, da in kritischen Situationen sich der Täter der Waffe entsinnen wird.

Umstritten ist, ob ein Besichführen im Sinne dieser Norm nur bis zur Vollendung oder bis zur Beendung vorliegen kann. Für ersteres spricht, dass nur ein enger Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung dem Bestimmtheitsgebot entsprechen kann. Für letzteres sprich uU der Strafzweck.


Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug

Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges unterscheidet sich von § 224 StGB, da eben keine konkrete Verwendung die Gefährlichkeit indiziert.

a) objektive Gefährlichkeitstheorie

Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges ist dann zu bejahen, wenn seine Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen ohne weiteres ersichtlich ist und seine deshalb naheliegende Verwendung als Veletzungs- oder Bedrohungsmittel typischerweise Gefahren für Leib und Leben auslösen würde, wie sie auch bei Verwendung von Waffen entstehen.

Erstens zeigt das Wort "anderes", dass die Waffe nur ein Unterfall des gefährlichen Werkzeuges ist und es ist unangemessen verschiedene - objektive und subjektive - Kriterien für gleichrangige Alternativen zu verwenden.

Zweitens hat der Gesetzgeber gerade im Unterschied zu Nr. 1b auf eine subjektive Wendung verzichtet - diese Entscheidung muss respektiert werden.

Drittens wäre Nr. 1b Überflüssig würde man einen Verwendungsvorbehalt für ein gefährliches Werkzeug verlangen.

Viertens sind zwar die Probleme der genauen Bestimmung der Gefährlichkeit einzuräumen, aber insofern ist dieser Begriff mit solchen wie "niedrig" oder "verwerflich" verwandt - unbestimmte aber unverzichtbare Rechtsbegriffe welche durch Fallgruppen einzugrenzen sind.

b) Verdachtstheorie

Das gefährliche Werkzeug muß von einer Beschaffenheit sein, die im Kontext und unter den konkreten Umständen der Tat dieselbe Einsatzbereitschaftsvermutung wie bei Mitführen von Waffen rechtfertigt und die beim Einsatz eine der Waffe vergleichbare Gefahr für Leib oder Leben begründet.

Erstens ist die bloße Möglichkeit mit einem Gegenstand erhebliche Verletzungen herbeizuführen noch kein hinreichendes Kriterium.

Zweitens kann mit der Verdachtstheorie sowohl deliktstypisches wie sozialübliches Werkzeug unproblematisch ausgeschieden werden.

Drittens unterstellt diese Theorie dem Täter keine Verwendungsabsicht, sondern will lediglich eine Eskalationsgefahr vermeiden.

c) Theorie vom Verwendungsvorbehalt

Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges bemißt sich nach der Art und Weise, wie es entsprechend einem inneren Verwendungsvorbehalt notfalls eingesetzt werden soll.

Erstens gibt es ein objektiv gefährliches Werkzeug ebensowenig wie ein objektiv ungefährliches - es kommt immer auf die Verwendung und somit auf den Verwendungswillen an.

Zweitens verkürzen objektive Theorien gefährliche Werkzeuge praktisch auf Waffen - ebendies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Drittens verfängt das Argument nicht, dass nur 1b subjektive Kriterien zulässt. Nr. 1b konkretisiert einen ganz speziefischen Inhalt für die Verwendungsabsicht.

Viertens begünstigt Verfachtsstrafen, wer aus Beschaffenheit und Tatkontext eine Einsatzbereitschaftsvermutung auch dort herleitet, wo sich der Richter von einem Verwendungsvorbehalt keine positive Überzeugung zu bilden vermag.

d) Widmungstheorie

...


Diebstahl mit einem sonstigen Werkzeug oder Mittel

Das Werkzeug muss ungefährlich sein. Beispiel ist ein Tuch zur Knebelung. Ein Verwendungsvorbehalt ist verlangt.


Wohnungsdiebstahl

a) Sinn und Zweck

Die Wohnnung ist besonders schützenswert. Zudem sind Wohnungseinbrüche oft mit Gewalt gegen Personen und Sachen verbunden und lösen langanhaltende Ängste aus.

b) Wohnung

Wohnung ist hier enger als im § 123 StGB zu verstehen, nämlich als Mittelpunkt des privaten Lebens. Diese Abweichung ergibt sich aus verschiedenen Strafzwecken.


Bandendiebstahl

a) Systematik

Diese Qualifikation steht in der Regel hinter § 244a StGB zurück. Sie bleibt nur für Fälle, in denen die Bande nicht auf Erwerb gerichtet ist. (?)

a) Sinn und Zweck

Der Bandendiebstahl birgt die besonderen Gefahren der Spezialisierung, der Oganisation, der Gruppendynamik und der Überzahl.

b) Bande

Eine Bande ist die auf ausdrückliche oder stillschwigende Vereinbarung ruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzen Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242 - 249 StGB zusammengeschlossen haben.

Es ist umstritten ob eine Bande mindestens zwei oder mehr Mitglieder velangt. In seiner neueren Rechtsprechung verlangt der BGH mindestens drei Beteiligte.

Die Bandenmitgliedschaft ist ein Merkmal iSd § 28 StGB II.

c) bandenmäßige Begehung

Es müssen mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort mitwirken. Dies wird in der neueren Rechtsprechung bestritten.

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