§ 306 StGB

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Brandstiftung

(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Rechtsgüter

§ 306 StGB ff. schützt Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum vor Feuer, aufgrund seiner besonderern Gemeingefährlichkeit.


Tathandlungen

Tathandlungen sind das In-Brand-Setzen und ds Brandlegen mit der Folge, dass eine der aufgeführten Sachen ganz oder teilweise zerstört werden.

In-Brand-gesetzt ist eine Sache, wenn sie vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft dh, ohne Fortwirken des Zündstoffs ermöglicht. Bei Gebäuden genügt die Inbrandsetzung eines für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils. Wesentlich ist ein Bestandteil dann, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt würde. Ob es zur Vollendung genügt, dass ein Brand sich auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes ausbreiten kann nimmt die Rechtsprechung an, ist aber umstritten.

Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende oder gefährdende Wirkung des Brandmittels eintritt; zum Brand des jeweiligen Objekts muss es nicht kommen.

Ein Objekt ist ganz zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat; teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind.


Tatobjekte

Gebäude ist ein mit dem Erdboden verbundenes, mit Wänden und Dach versehenes Bauwerk.

Bei der Hütte sind die Anforderungen an Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringer als bei einem Gebäude.

Unter Bestriebsstätte, technische Einrichtungen und Manschinen sind Anlagen zu verstehen, die durch Gebäude und Hütten nicht erfasst sind.

Weitere angeführte Sachen sind unangemessen weit.

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