§ 141 BGB
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Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Voraussetzungen
- Nichtigkeit
- Bestätigungswille (incl. Kenntnis der Nichtigkeit)
- Bestätigungserklärung.
Das Rechtsgeschäft wird allerdings nicht rückwirkend sondern erst ab Neuvornahme wirksam.