§ 185 StGB
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Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bestimmtheitsgebot
Der Tatbestand der Beleidigung ist hart an der Grenze zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots.
Tatbestand
Beleidigung ist die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritte sie versteht.
Kasuistik
- Meinungsäußerungen und Werturteilen
- symbolische Handlungen
- Zumutunden unsittlicher Handlungen
- Formalbeleidigungen
- Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen
- in qualifizierter Form ehrverletzende Tätlichkeiten