§ 106 BGB

From Ius

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.


  • Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110 BGB
  • Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB
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