§ 106 BGB
From Ius
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- Eintritt der Volljährigkeit § 2 BGB
- Vertretung des Kindes § 1629 BGB
- Widerrufsrecht des anderen Teils § 109 BGB
- Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110 BGB
- Einseitige Rechtsgeschäfte § 111 BGB
- Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB
- Dienst- oder Arbeitsverhältnis § 113 BGB