Schuld

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Definition

Schuld ist die Vorwerfbarkeit eines Unrechts in Hinblick auf die zugrundeliegende tadelnswerte Gesinnung.

Entsprechen dem Grundsatz nulla poena sine culpa wirkt die Schuld strafbegründend und -begrenzend.

Voraussetzung der Schuld ist die Entscheidungsfreiheit.

Die tatbezogene konsensuelle Rechtschuld ist zu unterscheiden von der pluralistischen und gesinnungsbezogenen moralischen Schuld.


Psychologische Schuldlehre

Die psychologische Schuldlehre beschränkt den Begriff auf die seelische Beziehung des Täters zur Tat, mithin auf Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne den vorsätzlichen entschuldigenden Notstand erklären zu können.


Funktionalistische Schuldlehre

Die funktionalistische Schuldlehre begreift die Schuld lediglich als Derivat der Generalprävention, nur zu ihrem Zwecke ist Schuld erforderlich.


Normative Schuldlehre

Diese von Frank begründete Lehre stellt auf die normative Bewertung der Vorwerfbarkeit ab. Sie ist als herrschende Lehre ein Sammelbegriff für:

  • Schuldfähigkeit
  • spezielle Schuldmerkmale
  • Schuldformen
  • Unrechtsbewusstsein
  • Fehlen von Entschuldigungsgründen


Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit definiert sich negativ aus den verschiedenen Graden des Gegenteils.

  • actio in libera caus (alic)


spezielle Schuldmerkmale

Dies sind beispielsweise im Mord "niedrige Beweggründe", bei der Mißhandlung von Schutzbefohlenen "Böswilligkeit" und bei der gefährung des Straßenverkehrs "Rücksichtslosigkeit".


Schuldformen

Da Strafe, Unrecht und Schuld idR zueinander direkt proportional sind ist die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit auch für die Schuld relevant.

a) Vorsatzschuld

Die Vorsatzschuld ist die Vorwerfbarkeit von Rechtsfeindlichkeit.

b) Fahrlässigkeitsschuld

Die Fahrlässigkeitsschuld ist die Vorwerfbarkeit von Nachlässigkeit.


Unrechtsbewusstsein

Das Wissen um das Unrecht der Tat ist eine Voraussetzung der Schuld wie in § 17 StGB deutlich wird. Regelmäßig ist das Unrechtsbewusstsein gegeben. Hinreichend ist ein potenzielles nicht lediglich ein aktuelles Unrechtsbewusstsein.


Entschuldigungsgründe

Die entschuldigte Tat wird nicht durch das Recht gebilligt. In Anbetracht der außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage wird allerdings Nachsicht geübt und auf einen Strafvorwurf verzichtet.

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