§ 266b StGB

From Ius

Revision as of 18:19, 20 October 2007 by Admin (Talk | contribs)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.


Personal tools