Prüfung eines Freiheitsrechts

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Revision as of 15:09, 18 July 2007 by 141.48.182.182 (Talk)

Allgemeines

Freiheitsrechte prüft man vor Gleichheitsrechten!

Die besonderen Freiheitsrecht prüft man vor der allgemeinen Handlungsfreiheit.


Obersatz

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der (staatliche Akt) ein Grundrecht verfassungswidrig verletzt.

("Die VB ist begründet, wenn das letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Urteil einen verfassungswidrigen Eingriff in eines der GR des Beschwerdeführers E darstellt.")


Umfang und Maßstab der Prüfung

Maßstab der Prüfung ist nach dem Elfes-Urteil das gesamte Verfassungsrecht, nicht allein die Grundrechte.

("Zuvor ist jedoch zu klären, in welchem Umfang das BVerfG das letztinstanzliche Urteil des BVerwG zu überprüfen hat. Grundsätzlich prüft das BVerfG, ist die Vfb einmal zulässig, unabhängig davon welche Grundrechtsverletzung der Bf. geltend gemacht hat, ob der Akt der öffentlichen Gewalt gegen irgendein Grundrecht oder sonstiges Verfassungsrecht Verstoßen hat. Das BVerfG überprüft also das staatliche Handeln in vollem Umfang. Demnach stellt also jegliche Verletzung von Verfassungsrecht auch eine Grundrechtsverletzung dar. Somit ist davon auch eine Verletzung des in Art. 20 III GG normierten Grundsatzes des Vorrang des Gesetzes erfasst. ")

Bei einem Urteil ist hier eine besondere Einschränkung des Prüfungsumfangs notwendig.

("Folglich stellen auch Gesetzesverstöße Grundrechtsverstöße dar. Dies bedeutet aber wiederum, dass auch Verstöße gegen einfache Gesetze mittels Vfb. Vor das BVerfG kommen mit der Konsequenz, dass das BVerfG jede Auslegung und Anwendung einfachen Rechts überprüfen muss. Würde man also den Prüfungsumfang das BVerfG für Urteilsverfassungsbeschwerden nicht einschränken, würde das BVerfG zur Superrevisionsinstanz mutieren. Zudem würde den obersten Bundesgerichten die Aufgabe genommen, letzte Instanz zu sein. Das BVerfG wäre auch rein praktisch gesehen von dem Arbeitsaufwand überfordert. Daher prüft das BVerfG bei einer gerichtlichen Entscheidung nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde. Es prüft hingegen nicht, ob das Urteil rechtsfehlerhaft war, d.h. ob das einfache Recht richtig angewandt und ausgelegt wurde. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt dann vor, wenn bei der Anwendung oder Auslegung des einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt wurde. Eine solche grundlegende Verkennung liegt wiederum dann vor, wenn die einschlägige Verfassungsnorm übersehen oder falsch angewendet worden ist und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt ebenfalls bei willkürlichem Handeln des Richters vor. Genauer gesagt dann, wenn er bei der Verfahrensgestaltung, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich handelt.")


I Schutzbereich

Auslegung des Schutzbereichs nach dem Grundsatz: "In dubio pro libertate".

  • Obersatz

("Die Ablehnung der Passverlängerung und die daraus folgende Einschränkung der Ausreisemöglichkeit des E könnten das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG verletzen.")

  • sachlicher Schutzbereich
  • persönlicher Schutzbereich
  • Grundrechtskonkurrenzen


II Eingriff

  • klassischer Eingriffsbegriff

("Ein Eingriff liegt nach dem klassischen Eingriffsbegriff dann vor, wenn es sich um einen staatlichen Rechtsakt handelt, der final und unmittelbar auf die Beeinträchtigung eines GR bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet, mit Befehl angeordnet ist und mit Zwang durchgesetzt werden kann. ...(Subsumtion) ... Mithin liegt in dem Urteil bereits nach der klassischen Begriffsbestimmung ein Eingriff vor.")

  • moderner Eingriffsbegriff


III Rechtfertigung

("Der Eingriff in ein GR ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stellt damit keine GR-Verletzung dar, wenn es sich um eine verfassungsgemäße Konkretisierung der GR-Schranken handelt.")

  • einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt
  • formelle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes

(Zuständigkeit, Verfahren, Form, S-S Zitiergebot)

("Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben kann davon ausgegangen werden, dass der Bund zuständig für die Gesetzgebung war und auch das Gesetzgebungsverfahren der Art. 76 ff GG sowie die Formvorschriften des Art. 82 GG eingehalten worden sind, so dass § 7 I Nr. 1 GG formell verfassungsgemäß ist.")

  • materielle Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes

(S-S Bestimmtheitsgrundsatz, S-S Einzelfallverbot, S-S Verhältnismäßigkeit, S-S Wesensgehaltgarantie)

("Zudem muss die betreffende Norm auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie materiell in Einklang mit dem GG und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen steht.")

  • verfassungsunmittelbare Schranke
  • verfassungsimmanente Schranken
  • praktische Konkordanz mit Grundrechten Dritter & Verfassungsgüter (Zweck = SB, E&E zum Schutz des Gutes, Angemessenheit als Ausgleich)
  • Verfassungsmäigkeit des Urteils oder Exekutivsaktes
  • Beruhen des Eingriffsaktes auf der Schranke
  • Verhältnismäßigkeit des Eingriffsaktes, Wesentlichkeitsgarantie und Parlamentsvorbehalt

(Urteil: Gericht hat Bedeutung von Verfassungsnormen grundlegend verkannt, die Grenzem richterlicher Rechtsfortbildung überschritten oder verfassungswisdrige Normen angewendet)

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