Gleichheit

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Quelle

§ 3 GG, § 6 GG i, IV, § 33 GG I-III, § 38 GG I 1

Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz)

Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes)


Ungleichbehandlung

a) Grundsatz

Nach ständiger Rechtsprechung darf wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden.

b) Voraussetzungen

  • Eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise, durch Eingriff oder Leistung, in Teilhabe oder Verfahren, rechtlich behandelt.
  • Eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten anderen Weise behandelt.
  • Beide Personen, Personengruppen oder Situationen fallen unter einen gemeinsamen, andere Personen, Personengruppen oder Situationen ausschließenden Oberbegriff (genus proximum) mit gemeinsamen Unterscheidungsmerkmal (differentia specifica).


Rechtfertigung

a) Intensität

Die Intensität der Ungleichbehandlung wächst…

  • … je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung personen- und personengruppen- und je weniger situationsbezogen ist.
  • … je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem nach Absatz III verbotenem Kriterium ähnelt.
  • … je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann.
  • … je mehr die Ungleichbehandlung den gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert.

b) Prüfungsumfang

Bei geringer Intensität gilt das Gleichheitsgebot als Willkürverbot, dessen Rechtfertigung durch Evidenzkontrolle geprüft wird.

Bei hoher Intensität geht das Bundesverfassungsgericht mit seiner "neuen Formel" von einer Evidenzkontrolle auf eine volle Prüfung der Verhältnismäßigkeit über. Nach dieser Formel ist eine Verletzung gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer positiven Diskriminierung (ungleich vorenthaltene Begünstigung) werden geringere Anforderungen gestellt, als bei der Prüfung negativer Diskriminierung (ungleich auferlegte Belastung).

Kriterien der Notwendigkeit ungleich vorenthaltener Begünstigung sind die Belastung des Staates, die Belastung der Ungeförderten und der Nutzen der Geförderten.

Kriterien der Notwendigkeit der ungleich auferlegten Belastung sind…

c) besondere Anforderungen durch Absatz II, III

Diese Absätze enthalten Diskriminierungs- und Privilegierungsverbote.

Bezugspunkt sind die genannten Merkmale und merkmalstypisches Verhalten.

Für Behinderte besteht lediglich ein Diskriminierungsverbot.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich die Illegitimität des Zwecks oder die Illegitimität der Erforderlichkeit und Gebotenheit, falls auf die verbotenen Kriterien Bezug genommen wird.

Eine Abgrenzung zwischen Privilegierung und allgemeiner Förderung politischen oder religiösen Lebens ist notwendig.

Problematisch ist beispielsweise eine Frauenquote.

Die Charta der europäischen Grundrechte nennt auch Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Angehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geburt.

d) besondere Anforderungen durch § 6 GG

Dieser Artikel verlangt keine Privilegierung, sondern ein Verbot der Diskriminierung von Verheirateten ggü. Ledigen, der Eltern ggü. Kinderlosen, der Ehe und Familie ggü. Anderen Lebensformen, der Mütter ggü. Nichtmüttern (IV) und nichtehelicher Kinder ggü. ehelichen Kindern (V).

e) besondere Anforderungen durch politische Rechte

Die Allgemeinheit und Gleichheit der aktiven Wahl und die (abgestuft proportionale) Chancengleichheit der passiven Wahl sind lex specialis. Ausnahme ist § 38 GG II.

f) besondere Anforderungen durch staatsbürgerliche Rechte

Absatz I, als Spezial- oder Ergänzungsnorm, stellen besondere Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung falls Deutsche betroffen sind.

Absatz II differenziert.

Eignung ist die ganze Person mit ihren körperlichen, seelischen und geistigen Eigenschaften.

Befähigung ist die Begabung, das Allgemeinwissen und die Erfahrung.

Fachliche Leistung ist das Fachwissen, -können und –bewährung.

Ein Eingriff liegt nicht vor, wenn ein Mann eine Stellung, statt einer Frau erhält, sondern wenn hierin die Begründung liegt.

Die herrschende Meinung möchte hier eine Ausnahme für Behinderte annehmen.


Wirkungen eines Verstoßes

a) Verstoß durch ein Gesetz

Ein Verstoß kann in einer Belastung oder einer Begünstigung liegen.

Liegt ein Verstoß vor, so kann man ihn beheben indem man die eine Gruppe wie die andere, die andere wie die ein oder beide auf eine dritte Weise behandelt.

Die Rechtsprechung kann aber lediglich zurückhaltend kassatorisch, nicht aber gestaltend tätig werden.

Dementsprechend kann die Rechtsprechung die ungleich auferlegte Belastung beseitigen, nicht aber die ungleich vorenthaltene Begüstigung.

Von einer Belastung, die den Bürger unter Verstoß gegen den Gleihheitsgrundsatz trifft, wird er frei: Nichtig ist entweder die belastende Teilregelung oder die Gesamtregelung.

Eine Begünstigung, die dem Bürger unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorenthalten wird, wird dann beseitigt, wenn ein entsprechendes Verfassungsgebot oder die Systematik des Regelungskreises und der Regelungswillen dies verlangen.

Ausnahmsweise kann die Rechtsprechung eine ungleich vorenthaltene Begünstigung ausdehnen, falls diese auf einer Regelungslücke beruht. Eine Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Verfassungsauftrag die Begünstigung einer Gruppe verlangt, der Gesetzgeber aber nur Teile der Gruppe begünstigt und wenn ein komplexes Regelungssystem (Beamtenrecht) dennoch schlüssig bleibt. Ist eine Regelungslücke nicht gegeben, so kann die Rechtsprechung lediglich die Verfassungswidrigkeit feststellen.

Eine Begünstigung, die dem Bürger unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorenthalten wird, deren Ausdehung aber weder ein Verfassungsgebot noch die Systematik des Regelungskreises und der Regelungswille verlangen, wird nicht beseitigt. Es ist nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, die Aufhebung abschlägiger entscheidungen und die Aussetzung laufender Verfahren zu erreichen.

b) Verstoß durch Verwaltung und Rechtsprechung

Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung ist nur gegeben, wo Ermessen möglich ist, andernfalls liegt falsche Rechtanwendung vor.

Ein Verstoß durch die verwaltung liegt insbesondere vor, wenn grundlos von ermessenssteuernden Verwaltungsvorschriften oder -praxis abgewichen wird.

Ein Verstoß durch die Rechtsprechung liegt insbesondere vor, wenn gegen gesicherte Entscheidungspraxis entschieden wird. Diese Selsbtbindung der Rechtsprechung ist aber umstritten. die Möglichkeiten richterlicher Rechtsfortbildung muss gewahrt bleiben.


Fallbearbeitung

In der Fallbearbeitung sin die Voraussetzungen in der obigen Reihenfolge zu prüfen.

Ist § 3 GG II iVm III S.1 Var.1 ein subjektives Abwehrrecht?


Schema

siehe LB

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