Mittäterschaft
From Ius
Begriff
Mittäterschaft ist gemäß § 25 StGB II die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
Mittäterschaft wird durch die Arbeits- und Rollenverteilung gleichberechtigter Partner, welche einen gemeinsamen Tatentschluss tragen und verwirklichen, realisiert.
Die Rechtsprechung formuliert: "Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgejekhrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.
Das erforderliche Einvernehmen kann ausdrücklich oder stillschweigend vorliegen und auch erst bei Tatbegehung (sukzessive Mittäterschaft) gefasst werden.
sukzessive Mittäterschaft
Vorsaussetzung ist das Einverständnis des Beteiligten und ein Tatbeitrag von einigem Gewicht.
fahrlässige Mittäterschaft
Nach (noch) herrschender Meinung ist eine fahrlässige Mittäterschaft nicht möglich, da es hier keinen gemeinsamen Tatentschluss geben kann.
vorbereitende Mittäter
Die gemeinschaftliche Begehung kann uU auch in bloßen Vorbereitung- und Unterstützungshandlungen oder durch rein geistige Mitwirkung geschehen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Minus an Ausführung durch ein Plus bei Planung uä wettgemacht werden und somit eine untere Schwelle der funktionalen Tatherrschaft überschritten wird. Nach einer anderen Ansicht ist Mitwirkung bei der Ausführung notwendig.
Zurechung
Es gilt der Grundsatz der unmittelbaren wechselseitigen Zurechnung (auch falls nur einer eine Waffe trägt). Seine Grenzen findet diese Zurechung im Tatplan, welcher jedoch offen gestaltet oder gemeinschaftlich ausgeweitet werden kann, im Exzess, in persönlichen Merkmalen und im Gesetz, welches bestimmt dass das Tragen von Waffen nur dem Träger zugerechnet wird.
Bei erfolgsqualifizierten Delikten bedars es wenigstens des Fahrlässigkeit der Qualifikation des Mittäters.
Objektverwechslung ist irrelevant.
Strittig ist, inwieweit dem später Hinzutretenden Tatumstände oder Erschwerungsgründe zugerechnet werden können. Nach wohl herrschender Ansicht, können bei Hinzutreten bereits vollendete Delikte nicht zugerechnet werden.