Idealkonkurrenz

From Ius

Revision as of 11:40, 21 May 2007 by 141.48.157.18 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Idealkonkurrenz

Bei ungleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze.

Bei gleichartiger Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung daselbe Strafgesetz mehrmals.

Die tatbestandlichen Handlungen müssen nicht kongruent, aber wenigestens Teilidentisch sein. (Ein Räuber verwirklicht Raub in Tateinheit mit Mord indem er mehrere Schüsse auf seine Verfolger abgibt.

Problematisch ist das Zusammentreffen von Zustands- und Dauerdelikten. Auch hier verlangt die Rechtsprechung Teilidentität. Die herrschende Lehre differenziert. Idealkonkurrenz ist anzunehmen, wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes ist oder wenn das Dauerdelikt erst die Voraussetzung für die Begehung eines bestimmten Zustandsdelikts schaffen soll. (Hausfriedensbruvch und Vergewaltigung). Realkonkurrenz ist anzunhemen bei Straftaten, die auf Grund eines neuen Entschlusses nur gelegentlich eines Dauerdelikts verübt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch das Prinzip der Verklammerung. Hier stehen zwei an sich selbstständige Handlungen mit einer Dritten und so auch zueinander in Idealkonkurrenz. Diese Rechtsfigur trifft auf große Skepsis in der Lehre.

Rechstfolge der Idealkonkurrenz ist das eingeschränkte Absorpzionsprinzip: Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht.

Personal tools