§ 22 StGB
From Ius
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Stufen der Verwirklichung
- Entschluss
Diese Stufe ist vom Strafrecht nicht erfasst.
- Vorbereitung
Die Vorbereitung ist idR straflos und vom Versuch abzugrenzen.
- Anfang der Ausführung
- Abschluss der Ausführung
- Erfolgseintritt (Vollendung?)
- Beendigung
Unterscheidet sich bei sog. Dauerdelikten (Freiheitsberaubung) von der Vollendung.
Definition
Der Versuch ist die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar ansetzen, aber noch nicht zur Vollendung geführt haben.
Der objektive Tatbestand ist also nicht erfüllt, wohl aber der subjektive.
Schema
- das Fehlen der Tatvollendung
- der Tatenschluss
- das unmittelbare Ansetzen
Strafzweck
Der Versuch wird nach gemischt subjektiv-objektiver Theorie bestraft, weil in ihm bereits sich der rechtsfeindliche Wille betätigt.
Rücktritt
Der Rücktritt ist in § 24 StGB normiert.
Unmittelbares Ansetzen
Versuch liegt vor , wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt gehts los!" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt hat (wobei dieses Verhalten zwar nicht selbst tatbestandsmäßig sein muss, aber nach dem Plan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht).
Sonderformen
a) untauglicher Versuch
Der untaugliche Versuch beruht auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum und ist strafbar.
Untauglich können das Subjekt, das Objekt und das Tatmittel sein.
Eine Sonderform des untauglichen Versuchs ist der grob unverständige Versuch, der idR ebenfalls strafbar ist. Es kann aber von der Strafe gemäß § 23 StGB III abgesehen werden oder gemäß § 49 StGB III gemildert werden.
b) abergläubische Versuch
Der abergläubische Versuch ist straflos, da im Falle des Erfolgs es an der Kausalität scheitern würde. Es wird bereits der Tatentschluss abgelehnt.
c) Wahndelikt
Das Wahndelikt (umgekehrter Verbotsirrtum/ Subsumtionsirrtum/ Strafbarkeitsirrtum) ist straflos.