§ 280 BGB

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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.


Funktion

Diese Norm ist einerseits zu ergänzender Anknüpfungspunkt aller Schadensersatzfoderungen und bezieht diese ausschließlich auf die Pflichtverletzung.

Andernseits ist diese Norm die Anspruchsgrundlage für den einfachen Schadensersatz neben der Leistung. Dieser ist in Abgrenzung zu den Schadensersätzen statt der Leistung nicht auf das Leistungsinteresse sondern das Integritätsinteresse (ins. Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) gerichtet.

Schutzpflichtverletzung

Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge (§ 311 BGB) I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse gegeben sein.

Schlechtleistung

Schadensersatz neben der Leistung kann nur verlangt werden, wenn die Schlechtleistung Mangelfolgeschäden, nicht jedoch wenn sie Mangelschäden bewirkt.

a) Mangelschaden

Mangelschaden umfasst alle Nachteile, die darauf beruhen, dass die Sache nicht zu dem vorausgesetzten Gebrauch verwendet werden kann (Äquivalenzinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelschaden notwendig Schadensersatz statt der Leistung.

b) Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschaden ist jeder nachteil, der dadurch entsteht, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Verwendbarkeit in Gebrauch genommen hat (Integritätsinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelfolgeschaden notwendig Schadensersatz neben der Leistung.

c) Beispiel

A kauft Futter bei B. Das Futter vergiftet die Tiere. Schadensersatz für die Tiere beruht auf Mangelfolgeschaden. Schadensersatz für das Futter beruht auf Mangelschaden.

Rechtsfolgen

Ensprechend den Regelungen des § 249 BGB ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gesetellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

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