§ 107 BGB

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Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:

Vorteile darf im Interesse der Rechtssicherheit nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis).

Zu unterscheiden ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftsfolgen oder der Zweck der Norm ist heranzuziehen um bestimmte Fälle zu entschedien.

Geprüft wird nach dem Abstraktionsprinzip, also zuerst:

a) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)

b) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).

c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB).

Die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 BGB) ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.

Zustimmungsbedingte Verträge:

Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.

Zustimmung: § 182 BGB

Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB

Ohne Zustimmung der Eltern wird der Vertrag schwebend unwirksam.

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