Objektive Zurechenbarkeit

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Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen und/oder erhöht hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. (1)

Wird das Risiko nicht erhöht sondern lediglich in der Art modifiziert, dass es mit gleicher Intensität zur selben Zeit auf anderem Wege sich realisiert so ist Zurechung zu verneinen. Umstritten ist Verneinung der Zurechung in dem Falle wenn eine ganz neue Kausalkette von gleichem Risiko gesetzt wird.

Notwendigkeit und Probleme

Die Notwendigkeit eines Korrektivs der Kausalität ist unbetsritten. Allerdings wird die Lehre von der objektiven Zurechnung als Strudel und Krake kritisiert welche auf die Rechtswidrigkeit und die Schuld ausgreife. Des weiteren fehlt es an systematischer Begründung, was durch verwirrende Kausistik kompensiert wird.

Kausistik

  • Schutzzweck der Norm
  • allgemeines Lebensrisiko & erlaubtes Risiko (auch Unbeherrschbarkeit)
  • Risikoverringerung

In diesen Fällen wird keine rechtlich relevenate Gefahr geschaffen.

  • freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
  • eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
  • atypischer Kausalverlauf
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang

In diesen Fällen hat sich die Gefahr nicht im Erfolg realisiert.


1. Roxin, Strafrecht AT/I, S. 372

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